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            <journal-title>Raumforschung und Raumordnung | Spatial Research and Planning</journal-title>
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         <article-id>10.14512_rur_50_0505</article-id>
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            <article-title xml:lang="De">Konflikte beim Ausbau der italienischen Raumplanung</article-title>
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         <volume>50</volume>
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            <copyright-year>1992</copyright-year>
            <copyright-holder>by the RuR Editors; re-published by oekom 2023</copyright-holder>
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         <abstract abstract-type="summary" id="Abs1" xml:lang="De">
            <title>Zusammenfassung</title>
            <p>Der gesamte Bereich der überörtlichen Raumplanung war bis in die 70er Jahre in ausschließlicher Kompetenz dem italienischen Zentralstaat zugesprochen, der mit relativ einfacher Verrechtlichung und inhaltlicher Limitierung der Aufgabenstellung seine Ziele vornehmlich auf der lokalen Ebene durchzusetzen suchte. Dabei war das institutionelle Verständnis der Raumplanungsaufgabe vorwiegend als fachplanerische Disziplin interpretiert worden, die temporär von den unterschiedlichen Politikbereichen wahrgenommen werden sollte. Die vorhandenen Organisationsstrukturen sahen dabei kaum planerische Teilräume vor.</p>
            <p>Erst im Rahmen der umfassenden Funktionalreform, die im Zeitraum 1972 bis 1977 realisiert wurde, erhielten die „Regioni“ in ihrer Ausstattung als konstitutionelle Gebietskörperschaften neben anderen auch die Kompetenz für die „Urbanistica“ zugesprochen und somit die Möglichkeit, organisatorisch und legislativ eine eigene Raumplanung aufzubauen. Mit den staatlichen Aufgabenträgern, die bis dato mehr als Bau- denn als Raumordnungsträger gewirkt hatten, gerieten die neuen Planer bald in Konkurrenzsituationen, in denen sich Konfliktpotentiale entwickelten. Die einsetzende Phase der Klärung von Zuständigkeitsfragen ist bislang noch nicht abgeschlossen und prägt, bei anhaltender Dualität der Interessenlagen, das Bild der raumplanerischen Umfeldbedingungen.</p>
         </abstract>
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         <title>Anmerkungen</title>
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            <mixed-citation>(1) Legge Urbanistica Nr. 1150/1942.</mixed-citation>
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         <ref specific-use="2" id="CR2">
            <mixed-citation>Relativ früh erschienen, zielte dieses Gesetz grundsätzlich auf die Ordnung der Siedlungsgebiete ab. Die sich in der Folge entwickelnde Disziplin „Urbanistica“ konzentrierte sich überwiegend auf das Bauwesen und die Regelung der Baumaßnahmen. Erst mit dem Ausbau der „Regioni“ in den 70er Jahren treten städtebauliche Komponenten stärker hervor.</mixed-citation>
         </ref>
         <ref specific-use="2" id="CR3">
            <mixed-citation>(2) Unter „Regioni“ sind konstitutionelle Gebietskörperschaften gemäß der Verfassung zu verstehen. Es handelt sich nicht um landesplanerische Teilräume im Sinne der deutschen Planungsregionen; deshalb wird im Text auch ausschließlich die italienische Bezeichnung verwendet.</mixed-citation>
         </ref>
         <ref specific-use="2" id="CR4">
            <mixed-citation>In die Betrachtung einbezogen sind nur die „Regioni“ mit Normalstatut, nicht die fünf mit Sonderstatut. Letztere sind Grenz- oder Insel-„Regioni“, die ausgeweitete Autonomierechte besitzen und daher für den gewählten Betrachtungsumfang nicht geeignet erschienen.</mixed-citation>
         </ref>
         <ref specific-use="2" id="CR5">
            <mixed-citation>Z.Zt. liegt der Konferenz „Stato – Regioni“ ein Entwurf der Präsidenten der „Regioni“ vom Januar 1992 zur Verfassungsreform vor, der u.a. die Artikel über die Kompetenzverteilung zwischen Staat und „Regioni“ anspricht und ergänzend auch Regelungen im Fall von Zuständigkeitskonflikten vorsieht.</mixed-citation>
         </ref>
         <ref specific-use="2" id="CR6">
            <mixed-citation>(3) Zur planungsrelevanten Abgrenzung von spezifischen Zonen in Siedlungsbereichen vgl. <italic>Kneißl Rabossi, Silvia:</italic> Studien zur Abgrenzung von Agglomerationsräumen in Europa. – Hannover 1982. In: ARL-Beiträge, Bd. 58, S. 187–216</mixed-citation>
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