Altlastenproblematik im Rahmen der Bauleitplanung

Kennzeichnung von Altlasten in Bauleitplänen

Authors

  • Frank Schröter Institut für Stadtbauwesen, Technische Universität Braunschweig

DOI:

https://doi.org/10.14512/rur.2063

Abstract

Wird der Begriff Altlasten im Rahmen der Bauleitplanung benutzt, so darf er nicht mit den Bodenbelastungen, die üblicherweise unter diesem Begriff summiert werden, gleichgesetzt werden. Altlasten im Rahmen der Bauleitplanung sind nahezu sämtliche Bodenbelastungen, von denen möglicherweise eine Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist. Die im Baugesetzbuch enthaltene Verpflichtung, “erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden” zu kennzeichnen, läßt eine Reihe von Fragen offen. Einflußfaktoren auf die Erheblichkeitsschwelle, eine Liste umweltgefährdender Stoffe und die Planzeichen der Kennzeichnung in Bebauungsplänen müssen bundeseinheitlich definiert und angewandt werden.

Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Überschreitung eine Altlast im Bauleitplan gekennzeichnet werden muß, ist neben der Toxizität noch von mehreren anderen Faktoren abhängig. Generell sollte sie jedoch im Bereich des vorbeugenden Schutzes angesiedelt werden. Die Inhalte der zeichnerischen Kennzeichnung sollten über die bloße Hinweisfunktion hinausgehen und z.B. auch Nutzungseinschränkungen und Ursachen der Bodenbelastung beinhalten.

Der vorliegende Beitrag erläutert wesentliche Einflußfaktoren auf die Kennzeichnung und stellt Definitionsansätze zur Diskussion.

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References

(1) Grauvogel, G. in: Brügelmann, H. u.a.: Baugesetzbuch Kommentar, Bd. 1, Stand: 6. Erg.-Lieferung v. August 1988, Rdnr. 129 zu § 5 BauGB

(2) So auch die ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für das Bau‑, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder): “Altlasten im Städtebau – Arbeitshilfe in der Bauleitplanung und beim Baugenehmigungsverfahren”, Entwurf v. 24.3.1988, S. 7

(3) Vgl. hierzu ausführlich Schröter, F.: Möglichkeiten und Grenzen städtebaulicher Bewertung kontaminierter Standorte nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 5 BauGB. – Braunschweig: Institut für Stadtbauwesen, TU Braunschweig, 1991, S. 31 ff.

(4) OLG Hamm, Urteil v. 26.6.1987, Bebauungsplan für ein ehemaliges Deponiegelände, – 1 U 346/85 – (nicht rechtskräftig). In: Umwelt- und Planungsrecht (1988) H. 10, S. 400

(5) Jarass, H. D.: Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar. – München 1983, Rdnr. 26 zu § 3 BImSchG

(6) Vgl. Schröter, F., a.a.O. (siehe Anm. (3))

(7) Begründung zum BauGB. Bundestags-Drucks. 10/4630, 1987, S. 68

(8) Dies kann z.B. mittels einer mathematischen Gleichung geschehen; vgl. hierzu Schröter, F., a.a.O. (siehe Anm. (3))

(9) Vgl. Ewers, V.: Umweltmedizinisch-toxikologische Beurteilung von Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Altlastenproblemen. Manuskript eines Vortrags, gehalten auf dem VDI-Seminar “Untersuchung, Beurteilung und Sanierung industrieller Altlasten” vom 9. bis 10. Mai 1988 in Düsseldorf, S. 4

(10) Vgl. statt vieler: Kerndorf, H. u.a.: Untersuchungsstrategie für Grundwasserkontaminationen durch Altstandorte. Von der Erkundung bis zur Bewertung. In: Thomé-Kozmiensky, K.J. (Hrsg.): Altlasten 2. – Berlin 1988, S.573–602

(11) Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag: Maßnahmen zum Bodenschutz. Bundestags-Drucks. 11/1625 v. 12.1.1988, S. 8 f.

(12) Vgl. Lenz, W.: Die Behandlung von Altlasten im Baugesetzbuch. In: Baurecht (1987) H. 4, S. 392; Schink, A.: Amtshaftung bei der Bebauung von Altlasten? In: Die Öffentliche Verwaltung (1988) H. 13, S. 531

(13) BauZVO: Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung) i.d.F. v. 20. Juni 1990. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, 30. Juli 1990, Teil I Nr. 45, S. 779

(14) Diese Annahme wurde inzwischen durch die PlanzV 90 (BGBl. I, Nr. 3 v. 22.1.1991) bestätigt. In der PlanzV 90 ist das angegebene Zeichen als Nr. 15.12 aufgenommen worden.

(15) Gierke, H.-G. in: Brügelmann,H. u.a.: Baugesetzbuch Kommentar, Bd. 1, Stand: 11. Erg.-Lieferung v. Mai 1990, Rdnr. 615 zu § 9 BauGB

(16) In dieser Hinsicht dürfte auch die Urteilsbegründung des LG Bielefeld zu verstehen sein, in der die Bedeutung einer Bodenbelastung nicht nur auf das konkret belastete Grundstück bezogen wird. “Die in einer Deponie vorhandene Schadstoffbelastung einzelner Grundstücke hat nicht nur Gefahren für die jeweiligen Bewohner dieser Grundstücke zur Folge, sondern kann in der Regel zugleich auch Bewohner benachbarter Grundstücke gefährden, wie etwa im Falle einer Gasbildung oder wenn toxische Kohlenwasserstoffe, etwa bei öffentlichen Erschließungsmaßnahmen oder privaten Ausschachtungsarbeiten, an die Oberfläche gelangen”. (Urteil v. 17.Sept.1985, – 40 114/84 – (nicht rechtskräftig). In: DWW (1985) H. 12, S. 319). Obwohl das zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wurden die grundsätzlichen Aussagen bereits durch andere Gerichte bestätigt (vgl. Bielefeldt, C.: Rechtliche Probleme der Bebauung von Altlasten – Amtshaftung der Gemeinden? In: DÖV (1989) H. 2, S. 67).

(17) Bereits verwandte Schutzzonen und Bereiche: Wolfsburg-Reislingen: Die Empfehlung eines Gutachters, 25 m Sicherheitszone um eine Altlast von der Bebauung freizuhalten, wurde vom Stadtrat verdoppelt. Somit wurde eine Fläche (Schutzzone) im Umkreis von 50 m um die Altlast festgelegt, die von der Bebauung freizuhalten ist. 2. Regierungsbezirke Düsseldorf und Bielefeld: Seit 1985 besteht im Umkreis von 100 m um Altstandorte ein Baustopp, bis eine Gefährdungsabschätzung eine Bebauung möglich erscheinen läßt (vgl. Wiegandt, C.-C.: Altlasten und Stadtentwicklung. In: Stadtforschung aktuell (1989) Bd. 25, S. 258). 3. Hessen: In Hessen besteht, durch Ministererlaß, die Verpflichtung, Altlastverdachtsflächen im Umkreis von 500 m zu Wohnbebauungen zu untersuchen.

(18) Eine ähnliche Einteilung in Wirtschaftsbranchen und Abfallgruppen ist auch für die Darstellung von Altlasten in den Karten der Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft (StAWA) geplant. Hier sollen jedoch statt der oben vorgeschlagenen Symbole Buchstabenkennungen verwandt werden, und Altlasten sollen zusätzlich in punktförmige oder flächenmäßige Belastungen eingeteilt werden (Staatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Düsseldorf: Auszug aus dem Erlaßentwurf über die zur Darstellung von Altlasten benutzten Planzeichen. persönl. Mitteilung v. 4.9.1990).

(19) Vgl. auch Schneider, U.: Altlasten, Handlungsvorschläge für die Stadtplanung. – Dortmund: Dortmunder Vertrieb für Bau- und Planungsliteratur 1987, S. 336

(20) Eine umfassendere Darstellung der einzelnen Komplexe kann bei Schröter, F. (siehe Anm. (3)) nachgelesen werden.

(21) Vgl. das Urteil im Fall Bielefeld-Brake (siehe Anm. (12))

Published

1991-07-31

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Research Article

How to Cite

1.
Schröter F. Altlastenproblematik im Rahmen der Bauleitplanung: Kennzeichnung von Altlasten in Bauleitplänen. RuR [Internet]. 1991 Jul. 31 [cited 2025 Jul. 8];49(4):218-25. Available from: https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/2063

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