Konflikte beim Ausbau der italienischen Raumplanung Authors Silvia Kneissl Rabossi DOI: https://doi.org/10.14512/rur.2156 Abstract Der gesamte Bereich der überörtlichen Raumplanung war bis in die 70er Jahre in ausschließlicher Kompetenz dem italienischen Zentralstaat zugesprochen, der mit relativ einfacher Verrechtlichung und inhaltlicher Limitierung der Aufgabenstellung seine Ziele vornehmlich auf der lokalen Ebene durchzusetzen suchte. Dabei war das institutionelle Verständnis der Raumplanungsaufgabe vorwiegend als fachplanerische Disziplin interpretiert worden, die temporär von den unterschiedlichen Politikbereichen wahrgenommen werden sollte. Die vorhandenen Organisationsstrukturen sahen dabei kaum planerische Teilräume vor.Erst im Rahmen der umfassenden Funktionalreform, die im Zeitraum 1972 bis 1977 realisiert wurde, erhielten die „Regioni“ in ihrer Ausstattung als konstitutionelle Gebietskörperschaften neben anderen auch die Kompetenz für die „Urbanistica“ zugesprochen und somit die Möglichkeit, organisatorisch und legislativ eine eigene Raumplanung aufzubauen. Mit den staatlichen Aufgabenträgern, die bis dato mehr als Bau- denn als Raumordnungsträger gewirkt hatten, gerieten die neuen Planer bald in Konkurrenzsituationen, in denen sich Konfliktpotentiale entwickelten. Die einsetzende Phase der Klärung von Zuständigkeitsfragen ist bislang noch nicht abgeschlossen und prägt, bei anhaltender Dualität der Interessenlagen, das Bild der raumplanerischen Umfeldbedingungen. Downloads Download data is not yet available. References (1) Legge Urbanistica Nr. 1150/1942. Relativ früh erschienen, zielte dieses Gesetz grundsätzlich auf die Ordnung der Siedlungsgebiete ab. Die sich in der Folge entwickelnde Disziplin „Urbanistica“ konzentrierte sich überwiegend auf das Bauwesen und die Regelung der Baumaßnahmen. Erst mit dem Ausbau der „Regioni“ in den 70er Jahren treten städtebauliche Komponenten stärker hervor. (2) Unter „Regioni“ sind konstitutionelle Gebietskörperschaften gemäß der Verfassung zu verstehen. Es handelt sich nicht um landesplanerische Teilräume im Sinne der deutschen Planungsregionen; deshalb wird im Text auch ausschließlich die italienische Bezeichnung verwendet. In die Betrachtung einbezogen sind nur die „Regioni“ mit Normalstatut, nicht die fünf mit Sonderstatut. Letztere sind Grenz- oder Insel-„Regioni“, die ausgeweitete Autonomierechte besitzen und daher für den gewählten Betrachtungsumfang nicht geeignet erschienen. Z.Zt. liegt der Konferenz „Stato – Regioni“ ein Entwurf der Präsidenten der „Regioni“ vom Januar 1992 zur Verfassungsreform vor, der u.a. die Artikel über die Kompetenzverteilung zwischen Staat und „Regioni“ anspricht und ergänzend auch Regelungen im Fall von Zuständigkeitskonflikten vorsieht. (3) Zur planungsrelevanten Abgrenzung von spezifischen Zonen in Siedlungsbereichen vgl. Kneißl Rabossi, Silvia: Studien zur Abgrenzung von Agglomerationsräumen in Europa. – Hannover 1982. In: ARL-Beiträge, Bd. 58, S. 187–216 Downloads PDF (German) XML (German) Published 1992-09-30 Issue Vol. 50 No. 5 (1992) Section Research Article License Articles in Raumforschung und Raumordnung – Spatial Research and Planning are published under a Creative Commons license. From Vol. 79 No. 2 (2021), the license applied is CC BY 4.0. From Vol. 77 No. 1 to Vol. 79 No.1, articles were published under a CC BY-SA license. Earlier volumes have been re-published by oekom 2022 under the Creative Commons Attribution 4.0 International License CC BY 4.0. How to Cite 1.Kneissl Rabossi S. Konflikte beim Ausbau der italienischen Raumplanung. RuR [Internet]. 1992 Sep. 30 [cited 2024 Oct. 3];50(5):255-61. Available from: https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/2156 More Citation Formats ACM ACS APA ABNT Chicago Harvard IEEE MLA Turabian Vancouver Download Citation Endnote/Zotero/Mendeley (RIS) BibTeX Share
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