Regionalplanung in Hessen

Koordinierungsprobleme innerhalb des hessischen Planungssystems und Ausblick auf die Weiterarbeit nach der Erarbeitung der 1. Fortschreibung der flächendeckenden Pläne in Hessen

Authors

  • Rainer Fritz-Vietta

DOI:

https://doi.org/10.14512/rur.2499

Abstract

Demnächst ist mit der Feststellung der fortgeschriebenen Regionalen Raumordnungspläne in Hessen zu rechnen. Die 6jährige Arbeit der drei Regionalplanungsbehörden bei den Regierungspräsidenten konnte durch die politisch verantwortlichen Gremien der Regionalen Planungsversammlungen weitgehend mitgestaltet werden. Die größten Schwierigkeiten bereitete nicht die vertikale Koordination zu den Kommunen oder zur Landesplanung sondern die horizontale Koordination der staatlichen Fachplanungen, wobei erhebliche Teile von ihnen nicht auf Landesebene vermittelt werden konnten und so dem Interessenausgleich auf Regionsebene überantwortet werden mußten. Die am Planungsprozeß Beteiligten beurteilen die Arbeit insgesamt als positiv, auch wenn viele Stimmen für Veränderungen – vor allem bei den Instrumenten – eintreten. So werden die Konzentration des Planes auf wichtige Aspekte und eine Kompetenzstärkung der Regionalversammlung gefordert. Der im hessischen Planungssystem seit 1970 enthaltene Entwicklungsaspekt (Finanzplanung), der in den letzten Jahren aufgegeben werden mußte, kann nach dem Selbstverständnis der Landesressorts wohl nicht wiederbelebt und auf die Regionsebene ausgeweitet werden, wie es die zukünftigen Anforderungen der Entwicklung eigentlich verlangten.

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References

Alleine die Entwicklung des erforderlichen regionalen Informationssystems und die Datenerhebung nahm Jahre in Anspruch und ist in Hessen z. B. für den Umweltbereich noch heute nicht abgeschlossen. Die flächendeckende Einrichtung der fünf Planungsgemeinschaften begann 1970. Die Regionalen Raumordnungspläne wurden etwa Ende 1975 von den Planungsversammlungen beschlossen, Ende 1978 vom Land (in Teilen) festgestellt und Anfang 1979 durch die Veröffentlichung rechtswirksam.

Ursprünglich wurde für Hessen eine Bevölkerungszahl von 5,97 Millionen (für die Region Untermain von 2,25 Mio.) prognostiziert (Landesentwicklungsplan Hessen ’80, Wiesbaden 1970, S. 37, 101 und 105). Die revidierte (realistischere) Prognose lautete dann 5,47 Millionen für Hessen und 1,99 Millionen für die Region Untermain (Hessen ’80 – Bevölkerung 1985. – Wiesbaden 1977, S. 10).

Die Planung hatte hier einen gewissen Vorlauf. Die Regionale Planungsgemeinschaft Untermain (RPU) für den Raum Frankfurt-Offenbach-Hanau war am 21.9.65 gegründet worden. Der “Regionale Raumordnungsplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Untermain – sachlicher und räumlicher Teilplan I” vom 19.9.72 (St.Anz. S. 1745) wies schließlich neun Siedlungsschwerpunkte aus, nachdem im Entwurf von 1968 noch 18 (einschließlich Frankfurt und Offenbach) vorgeschlagen worden waren.

Siehe Landesentwicklungsplan Hessen ’80, Wiesbaden 1970, festgestellt durch die Landesregierung am 27.4.71, Neudruck, Wiesbaden 1973, S. V und VII.

Die erste Phase lief von 1970 bis Anfang 1983 (Feststellung der Planergänzungen); die zweite Phase der Fortschreibung dauert auch schon seit 1980 an.

Siehe “Der große Hessenplan” von 1965, der mit einer Investitionsrechnung auf Landesebene versehen war.

Finanzierungsprobleme der Hessischen Landesbank in den Jahren 1975/76 durch Mißerfolge risikoreicher Geschäfte.

Zu erinnern ist dabei vor allem an die scharf attakierte Neubildung der Stadt Lahn, zu der die altbekannten Städte Gießen und Wetzlar zusammengeschlossen worden waren.

Gesetz zur Neuorganisation der Regierungsbezirke und der Landesplanung vom 15.10.1980 (GVBl. I, S. 377).

Regionale Raumordnungspläne der Region Nordhessen (beschlossen am 26.6.86), der Region Mittelhessen (14.3.86) und der Region Südhessen (28.2.86). Letzterer festgestellt von der Regierung am 9. 12. 86 und veröffentlicht am 22. 12. 86 (St. Anz. von 1987, S. 388).

Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) i.d.F. vom 1.6.70 (GVBl. I, S. 360), zuletzt geändert am 15.10.80 (GVBl. I, S. 377) §7.

Bei den alten RROP würden etwa 600, beim neuen werden etwa 15 Abweichungen erforderlich werden.

Die ursprüngliche Anzahl von fünf Planungsgemeinschaften hatte sich 1975 um eine Körperschaft erhöht, weil sich die Teilregion Osthessen mit dem Oberzentrum Fulda von der Region Mittel-Ost-Hessen politisch abgespalten hatte (Beschluß des Landtages).

Die Mitglieder werden von den Vertretungskörperschaften der kreisfreien Städte, der Landkreise und der Kommunen mit mehr als 50 000 Einwohnern gewählt und delegiert. Der Umlandverband Frankfurt entsendet darüber hinaus zusätzlich 7 Mitglieder.

Die Regierungspräsidenten hatten einen Großteil des Personals der aufgelösten Planungsgemeinschaften übernommen.

Siehe auch Regierungspräsident K. Müller Anfang 1982: Erste Erfahrungen mit der Neuorganisation der Regionalplanung in Ihmels, K.; Köppl, M.: Hessisches Landesplanungsgesetz. – Köln 1983, S. 187 ff.

Vergleichsdaten der Regionen:

Gesetz über den Umlandverband Frankfurt vom 11.9.74 (GVBl.1, S. 427).

Die Ende der 60er Jahre vorgeschlagene Lösung einer räumlich und institutionell noch weiter greifenden Regionalstadt war politisch nicht durchsetzbar. Ihr politisches Gewicht gegenüber Landesregierung und Landtag wäre wohl auch zu groß gewesen.

Gesetz über die Feststellung des Hessischen Landesraumordnungsprogramms und zur Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes (Hess. Feststellungsgesetz) vom 18.3.70 (GVBl. I, S. 265).

Er umfaßt die regionalen Maßnahmen und Planungen mit Begründung. Die regionalen Ziele sollen im Raumordnungsgutachten dargestellt werden, während im Raumordnungsbericht die Regionsstruktur und die Entwicklungstendenzen darzustellen sind. Aus Termingründen entfielen bei der derzeitigen Fortschreibung Raumordnungsbericht und -gutachten; die erforderlichen Informationen sind in Plan und Begründung enthalten. In der öffentlichen Diskussion der Regionalplanentwürfe führte das zu Verständigungsproblemen.

Nicht alle Kosten konnten ermittelt werden, und die Ersatzinvestitionen entzogen sich der Beurteilung, weil der Bestand nicht erfaßt werden konnte. Die Kostenschätzungen der Regionen lagen dadurch auch unter den Zielvorgaben des LEP (siehe J. Schultz-zur-Wiesch: Regionalplanung in Hessen. – Stuttgart 1977, S. 221).

§ 4 HLPG; oberste Landesplanungsbehörde ist seit 1985 wieder die Staatskanzlei, während sie zwischenzeitlich von 1979 bis 1985 beim Minister für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten ressortierte.

Wichtige inhaltliche Vorgaben der Landesplanung waren in der Fortschreibungsphase u. a.: Bevölkerungsprognosewerte, Wirtschaftsziele, Wohnungsbedarfswerte, Strukturgebietsabgrenzungen, Oberzentren und Mittelzentren (mit Bereichen), Entwicklungsbänder 1. und 2. Ordnung, Mindest-Dichtewerte für Wohnsiedlungsflächen.

“In die Darstellungen ... sollen die Fachplanungen aufgenommen werden” (HLROP Teil B, Nr. 6).

“Die Träger der Regionalplanung stellen Landschaftsrahmenpläne als Bestandteile der Regionalen Raumordnungspläne ... auf” (Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Hessisches Naturschutzgesetz vom 19.9.80 GVBl. I, S. 309, § 3 Abs. 1). In § 3 Abs. 2 ist das wirkungsvolle Regionalplanungs-Instrument “Regionaler Grünzug” normiert.

Sehr ausführlich hat J. Schultz-zur-Wiesch die Struktur des hessischen Planungssystems und die Koordinierungstätigkeiten für die Erstaufstellungsphase der RROP analysiert: Regionalplanung in Hessen. – Stuttgart 1977.

Die Extrempositionen der beiden Fachressorts enthielten ca. 260 Maßnahmen auf der einen und ca. 80 auf der anderen Seite. Der Planentwurf enthielt 1984 als Kompromiß 36 “abgestimmte” und 112 “noch nicht abgestimmte” Planungen, der 2. Entwurf vom Mai 1985 61 “abgestimmte” und 69 “noch nicht abgestimmte“, der schließlich 1986 beschlossene RROP 73 ”abgestimmte“ und 53 ”noch nicht abgestimmte“ Maßnahmen. Während der Diskussion hatten sich allerdings die Definitionen verändert, welche Planungen in den RROP aufzunehmen sind.

Mitglieder der Arbeitsgruppe Landschaftsrahmenplan waren: Regionalplaner, Landwirtschaftsämter, mittlere und untere Naturschutzehörden (Forst), Wasserwirtschaftsämter.

Die Planungsversammlung in Südhessen beschließt über die Änderung und Fortschreibung sowie Beanstandungen des RROP mit 2/3-Mehrheit, in Mittel- und Nordhessen – entsprechend der Hessischen Gemeindeordnung – mit einfacher Mehrheit.

Die Grünen in der Planungsversammlung Südhessen haben Klage gegen diese Art der Konfliktbewältigung erhoben, vor allem weil die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. An den Sitzungen hatten sie allerdings teilgenommen bzw. teilnehmen können.

Der Planentwurf lag in jeder Gemeinde aus. Bedenken und Anregungen konnten aber aus Gründen der Rechtssicherheit nur bei den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie beim Regierungspräsidenten vorgebracht werden, die nach Nr. 9 des Teiles B des HLROP als Offenlegungsorte bestimmt waren.

So werden beispielsweise heute alle raumrelevanten Straßenplanungen über ein Raumordnungsverfahren vorbereitet.

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz.

Die Berechnung erfolgte über die Ermittlung des Wohnungsbedarfs (in der Begründung zum Plan dargestellt) und ein System von Richtwerten von Siedlungsdichten (im Plan selbst dargestellt).

Die teilweise sehr restriktive Anwendung dieser Instrumente führte bereits zu kommunalen Erwägungen, Klage zu erheben. Siehe beispielsweise das Gutachten für die Stadt Frankfurt von G. Schmidt-Eichstädt, M. Schubert: Rechtsfragen der Regionalplanung, DIFU Berlin 1984.

Der Planentwurf war bereits gedruckt und den 101 Mitgliedern der Planungsversammlung zugestellt worden.

Wie schon einmal in den Planentwürfen der Regionen von 1975 – siehe: Fritz-Vietta, R.; Müller, P.; Sautter, H.: Stellungnahme zu den Regionalen Raumordnungsplänen in Hessen – ein Vergleich ausgewählter Aspekte, IWU Darmstadt 1976 – waren die Flächen viel zu großzügig ausgewiesen worden (im Anhörungsverfahren sollte allerdings wieder eine Reduzierung erreicht werden). Ein Vergleich der Größenordnungen:

Nur die Fraktion der Grünen lehnte den Plan ab.

Das ist auch eine Folge der sich gerade in den letzten Jahren ändernden Anforderungen, Notwendigkeiten und Zielvorstellungen im Natur- und Umweltschutzbereich.

Das hessische Abfallgesetz wurde am 23.10.85 wesentlich geändert (GVBl. I, S. 181). Der Abfallbeseitigungsplan 1 (Hausmüll) soll 1987 als Fortschreibungsentwurf vorliegen.

Siehe z. B. P. Altenburger; G. von Schönfeldt: Zum Entwurf eines “Gesetzes zur Neuorganisation der Regierungsbezirke und der Landesplanung in Hessen“. In Stadtbauwelt 68 vom 26.12.80, S. 355 oder R. Sander: Das Ende eines lästigen Störenfrieds, FAZ vom 6.12.80.

Gleiches gilt wohl auch für den Umlandverband Frankfurt, nachdem ihm tatsächlich die Aufstellung des Flächennutzungsplanes gelungen ist, dem alle Parteien zugestimmt haben. Noch 1982 war die CDU vehement für die Auflösung des Verbandes eingetreten.

Hierzu organisierte der RP Darmstadt ein Seminar in Heidenrod-Springen (Taunus) am 21.5.86.

Siehe R. Fritz-Vietta u. a. a. a. O.

So ist der derzeitige Konflikt zwischen Landes- und Regionalplanung unnötig und schadet nur der Sache, extrem detaillierte Angaben in die RROP zu nehmen. Muß tatsächlich jede geplante Waldgrenze in Hessen festgelegt und jedes geplante Naturschutzgebiet genau bestimmt werden? Selbst nach dem Naturschutzgesetz sind nur “Bereiche darzustellen, in denen ... Naturschutzgebiete ... ausgewiesen werden sollen” (§ 3 Abs. 2).

In der Tolerierungsvereinbarung der Regierungsparteien sind Vorschläge für eine solche Stärkung enthalten. (Vereinbarung zwischen SPD und Grünen für die 11. Legislaturperiode, Wiesbaden Juli 1984, S. 17 ff.)

Im Prinzip ist eine solche Aufteilung schon im hessischen Planungssystem von 1970 angelegt.

Eine Frage wäre auch, wie der “neue” Umlandverband als Region dann Regional- und Flächennutzungsplanung auseinanderhalten könnte.

Allerdings gibt es auch erfolgreiche Aktivitäten der Regionen, wie z. B. die Mitwirkung an der Aufstellung des “Mittelhessenprogramms” 1977 zur Wirtschaftsförderung des Gießener Raumes oder die Organisation der “Nordhessenkonferenz” 1986 zur Diskussion der Strukturprobleme des Kasseler Raumes.

Published

1987-01-31

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1.
Fritz-Vietta R. Regionalplanung in Hessen: Koordinierungsprobleme innerhalb des hessischen Planungssystems und Ausblick auf die Weiterarbeit nach der Erarbeitung der 1. Fortschreibung der flächendeckenden Pläne in Hessen. RuR [Internet]. 1987 Jan. 31 [cited 2024 Apr. 27];45(1,2):17-26. Available from: https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/2499