Regionalplanung in Rheinland-Pfalz

Authors

  • Dieter Eberle

DOI:

https://doi.org/10.14512/rur.2500

Abstract

Die Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung der Regionalen Raumordnungspläne ist in Rheinland-Pfalz eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Diese Aufgabe obliegt den Planungsgemeinschaften. Die Organe dieser Planungsgemeinschaften sind die als Regionalparlament anzusehende Regionalvertretung sowie der Regionalvorstand. Außerdem sind bei den Bezirksregierungen Leitende Planer bestellt, die die jeweiligen Raumordnungspläne erarbeiten, wobei die oberen Landesplanungsbehörden dazu Dienstleistungen erbringen sollen, die nach Weisungen der Planungsgemeinschaften auszuführen sind. Neben diesen rechtlichen Rahmenbedingungen befaßt sich der Beitrag eingehend mit den bei der Fortschreibung der Regionalen Raumordnungspläne aufgetretenen Konflikten sowie mit der ökologischen Orientierung der Regionalplanung. Außerdem wird dargestellt, in welchem Umfang die Planungsgemeinschaften bisher schon im Bereich der Beratung sowie der vertiefenden Behandlung regional relevanter Einzelthemen tätig waren und wie sich diese Aktivitäten in Zukunft wahrscheinlich erheblich verstärken werden. Dazu werden die wichtigsten zukünftigen Aufgabenfelder umrissen, auf denen sich die Planungsgemeinschaften betätigen wollen.

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References

Nach § 20 LPlG werden in der “Landesplanerischen Stellungnahme” die bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung bekanntgegeben. Siehe dazu auch die Verwaltungsvorschrift der Obersten Landesplanungsbehörde vom 5.12.1985. In: Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1985, Seite 547 ff.

Die Regionalvertretung wird – vereinfacht dargestellt – gebildet durch die Oberbürgermeister und Landräte der kreisfreien Städte und Landkreise sowie durch Vertreter, die durch die Stadträte und Kreistage gewählt sind. Vgl. dazu auch die ausführliche Darstellung bei Hoppe, W.; Menke, R.: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz. – Köln 1986, S. 372.

Die Bezeichnung für die Regionalpläne in Rheinland-Pfalz lautet nach LPlG “Regionale Raumordnungspläne“. Als Kurzform wird im Rahmen des hier vorgelegten Beitrags jedoch auch das Wort ”Regionalplan“ verwendet.

Richtlinien vom 11. Juni 1981 gemäß Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz § 14 (3).

Der rheinland-pfälzische Raumordnungsbericht 1985 sieht dazu eine weitgehende Modifizierung vor und unterscheidet in:

Vorrangflächen für Rohstoffgewinnung

Weitere für die Gewinnung von Rohstoffen bedeutsame Flächen

Weitere für die Gewinnung von Rohstoffen wie für die Biotopsicherung wichtige Flächen (ohne Abwägung)

Freiflächen zur Sicherung natürlicher Ressourcen (ohne Abwägung zwischen Rohstoffen, Biotopen und Wasservorkommen).

Die bisherige Stellung der Landschaftsrahmenpläne als “Planungsvorschläge zur Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes” sowie das bisherige Verfahren der Integration der Ergebnisse der Landschaftsrahmenpläne in die Regionalpläne ist geregelt in: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Landesplanungsgesetzes und des Landespflegegesetzes vom 30.1.81. In: Ministerialblatt der Landesregierung 1981, S. 180 ff.

Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes vom März 1986.

Vgl. dazu u. a. auch die Diskussionsansätze bei: Eberle, D.: Probleme und Möglichkeiten der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für einen Regionalplan. Werkstattbericht Nr. 12 des Lehrgebietes Regional- und Landesplanung der Universität Kaiserslautern. 1986.

Die folgende Argumentation erfolgt unabhängig davon, daß die EG-Richtlinie eine “Projekt-UVP” und keine “Programm-UVP” vorsieht.

Hofstadter, Douglas R.: Gödel, Escher, Bach. – Stuttgart 1986.

Vorhandene Ansätze sind noch nicht räumlich ausreichend konkretisiert, um sie in Planungsinstrumente der Regionalplanung umzusetzen. Vgl. z. B.: Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Hannover: Konzeption zum Aufbau eines Biotopsystems auf der Ebene der Landschaftsrahmenplanung am Beispiel der Region Westpfalz. – Hannover 1984.

Vgl. die Ausführungen zu diesem – neben der zentralen Aufgabe der Fortschreibung der Regionalen Raumordnungspläne – wichtigen Tätigkeitsfeld bei: Hoppe/Menke: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz. – Köln 1986, S. 369.

Die Regionen der Regionalplanung sind vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium als räumliche Bezugsgröße für die Planung des ÖPNV anerkannt.

Zu den Erfordernissen einer solchen steuernden Einflußnahme gibt es jedoch auch keine einheitliche Meinung. Vielfach überwiegen ordnungspolitische Bedenken gegen eine Einflußnahme.

Published

1987-01-31

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Section

Research Article

How to Cite

1.
Eberle D. Regionalplanung in Rheinland-Pfalz. RuR [Internet]. 1987 Jan. 31 [cited 2024 Apr. 27];45(1,2):27-32. Available from: https://rur.oekom.de/index.php/rur/article/view/2500